Die 3-Tage-Regel fürs Arztzeugnis steht in keinem Gesetz. Woher kommt sie?
Wer krank zu Hause bleibt, kann sich nicht auf drei zeugnisfreie Tage verlassen: Laut SECO darf der Arbeitgeber das Zeugnis grundsätzlich ab dem ersten Kranktag verlangen, ausser Arbeitsvertrag, Personalreglement oder GAV regeln es anders.
KI-SymbolbildDarum gehts
- Krank in den Ferien? Verhindert die Krankheit die Erholung, darfst du die Tage nachbeziehen, mit Arztzeugnis.
- Ohne Zeugnis ist der Lohn nicht automatisch weg, du musst die Arbeitsunfähigkeit aber beweisen.
- Die Diagnose gehört nicht ins Arztzeugnis.
- Nach der Probezeit darf dir der Chef während einer Sperrfrist nicht kündigen, wenn du krank bist.
Woher der Glaube an die drei Tage kommt, zeigt ein Blick auf das offizielle Bundesportal ch.ch. Dort steht, ein Arztzeugnis müsse man «in der Regel» erst ab dem dritten Abwesenheitstag vorlegen. Das beschreibt die übliche Praxis, nicht das Gesetz.
Das HR-Fachportal Weka hält fest, dass es keine allgemein verbindliche Regel gibt, ab welchem Krankheitstag ein Zeugnis fällig ist. Meist werde es spätestens ab dem dritten Arbeitstag verlangt. Nicolas Facincani, Autor des Fachportals Arbeitsrecht-Aktuell, bringt es auf einen Satz: «Eine gesetzliche Drei-Tage-Regel gibt es im schweizerischen Privatarbeitsrecht nicht.»
Für den Alltag heisst das: Eine allfällige Frist steht im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder im GAV, und dort lohnt sich ein Blick, bevor der erste Fiebermorgen kommt. Melden muss man sich laut ch.ch so oder so möglichst schnell beim Arbeitgeber.
«Eine gesetzliche Drei-Tage-Regel gibt es im schweizerischen Privatarbeitsrecht nicht.»
Kein Zeugnis, und dann?
Wie viel ein Zeugnis wert ist, zeigt sich erst im Streit. Das Bundesgericht hat im Urteil 4C.315/2006 vom 10. Januar 2007 bestätigt, dass die angestellte Person ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen muss. Umgekehrt beweist ein fehlendes Zeugnis noch nicht, dass jemand arbeitsfähig war.
Liegt ein Zeugnis vor, stützen sich Gerichte in der Regel darauf, solange keine begründeten Zweifel bestehen, wie ein Entscheid des Obergerichts Zürich zeigt. Heikel ist das Zeugnis im Nachhinein: Wird es erst Monate später ausgestellt, hat es laut einem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen von 2004 kaum Beweiskraft.
Was du hast, bleibt beim Arzt
Eine Diagnose soll das Zeugnis laut SECO nicht enthalten. Es muss zeigen, ob du ganz oder teilweise arbeitsunfähig bist. Bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit muss zusätzlich das Ausmass der Einschränkung drinstehen.
Misstraut der Arbeitgeber einem Zeugnis aus guten Gründen, kann er eine Untersuchung beim Vertrauensarzt veranlassen, auf eigene Kosten. Selbst dieser Arzt darf ihm nur sagen, ob du arbeiten kannst, nicht woran du leidest.
Krankgeschrieben einkaufen: Was laut praktischArzt geht
Wer krankgeschrieben ist, muss nicht zu Hause sitzen. Arztbesuche und Einkäufe sind laut dem Gesundheitsportal praktischArzt erlaubt, ein Spaziergang ebenso, sofern die Krankheit es zulässt. Selbst Fitnessstudio oder Schwimmbad können nach praktischArzt als Reha-Massnahme sinnvoll sein. Massgebend bleibt, was die Krankheit zulässt.
Krank in den Ferien: Die Tage gehen nicht verloren
Wer in den Ferien krank wird, hat laut SECO Anspruch darauf, die Ferientage nachzubeziehen, soweit die Krankheit die Erholung verhindert. Dafür braucht es laut praktischArzt ein Arztzeugnis.
Wie lange der Lohn fliesst und der Job geschützt ist
Im ersten Dienstjahr zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit mindestens drei Wochen Lohn weiter, sofern das Arbeitsverhältnis schon länger als drei Monate dauert.
Danach wächst der Anspruch mit den Dienstjahren, laut ch.ch bis höchstens vier Monate. Wie lange genau, bestimmen die Gerichte je nach Region mit der Berner, Zürcher oder Basler Skala. Springt eine Krankentaggeldversicherung ein, zahlt sie laut SECO 80 Prozent des Lohns, rund zwei Jahre lang.
Kündigen darf der Arbeitgeber einer kranken Person nach der Probezeit eine Zeit lang nicht. Diese Sperrfrist dauert im ersten Dienstjahr 30 Tage und steigt bis auf 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr (Art. 336c OR). Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig.
Die Sperrfrist greift schon bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Sie schützt aber nur vor Kündigungen durch den Arbeitgeber: Wer selbst kündigt, kann sich nicht darauf berufen.
Quellen
- 1.SECO, FAQ Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung
- 2.SECO, FAQ Ferien
- 3.SECO, FAQ Kündigung
- 4.KMU-Portal des Bundes, Rechte und Pflichten des Arbeitgebers bei Arbeitsausfällen
- 5.ch.ch, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit/Schwangerschaft
- 6.ch.ch, Arbeitsunfähigkeit
- 7.Arbeitsrecht-Aktuell (Nicolas Facincani), 29.09.2026
- 8.Weka, Arztzeugnis Schweiz
- 9.praktischArzt.ch, Krankgeschrieben: Was ist erlaubt?
- Arztzeugnis
- Arbeitsrecht
- Krankheit
- Lohnfortzahlung
- Kündigungsschutz
Diesen Artikel hat eine KI geschrieben. Was ist gut, was nicht?
Wir lesen jede Rückmeldung und setzen sie innert Tagen um.


