62-Jähriger mit 156 km/h auf 80er-Strecke – das droht bei einem Raserdelikt
Die Kantonspolizei Bern hat am Dienstag an der Sustenstrasse in Gadmen BE ein Auto mit 156 km/h gemessen. Erlaubt sind 80. Der 62-jährige Lenker hat laut Polizei gestanden und muss sich wegen eines mutmasslichen Raserdelikts verantworten.
KI-SymbolbildDarum gehts
- Auf 80er-Strecken gilt eine Fahrt ab 140 km/h als Raserdelikt.
- Bei einem Raserdelikt ist der Führerausweis in der Regel mindestens zwei Jahre weg.
- Seit 2023 ist eine Freiheitsstrafe für Raser nicht mehr in jedem Fall zwingend.
- Die 156 km/h sind schon nach Abzug der Toleranz gerechnet.
Die Messung erfolgte kurz nach 15.45 Uhr beim Eygräbli, Gemeinde Innertkirchen. Die Sustenstrasse führt von Innertkirchen über den Sustenpass nach Wassen UR.
Die Polizei hielt das Auto noch vor Ort an und brachte den Mann für weitere Abklärungen auf eine Wache. Das teilen die Kantonspolizei Bern und die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland am Mittwoch mit. Zum Auto, zu den Gründen für die Fahrt und dazu, ob er den Ausweis gleich abgeben musste, macht die Mitteilung keine Angaben.
16 km/h über der Rasergrenze
Wo höchstens 80 km/h gelten, zieht das Strassenverkehrsgesetz die Linie bei 60 km/h zu viel. Bei Tempo 50 reichen 50 km/h zu viel. Wo mehr als 80 km/h erlaubt sind, etwa auf der Autobahn, sind es 80 km/h zu viel.
Mindestens zwei Jahre ohne Ausweis sind die Regel. Kürzer als zwei Jahre kann der Entzug werden, wenn das Gericht eine Strafe unter einem Jahr ausspricht, dann um bis zu zwölf Monate.
Freiheitsstrafe nicht mehr in jedem Fall zwingend
Auf ein Raserdelikt steht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren. Seit dem 1. Oktober 2023 ist das weniger starr: Auf dieses Datum hat der Bundesrat das erste Paket der Revision des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft gesetzt.
Seither kann ein Gericht auch eine Geldstrafe aussprechen, wenn die Person in den zehn Jahren vor der Tat nicht wegen eines schweren Verkehrsdelikts verurteilt wurde. Unter die Mindeststrafe von einem Jahr darf es ausserdem gehen, wenn ein Strafmilderungsgrund vorliegt.
Ob der 62-Jährige in den letzten zehn Jahren wegen eines schweren Verkehrsdelikts verurteilt wurde, ist nicht bekannt. Davon hängt ab, ob die neue Regel mit der möglichen Geldstrafe für ihn gilt.
Quellen
- 1.Kantonspolizei Bern / Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Medienmitteilung vom 14.10.2026
- 2.Kanton Bern, gleiche Medienmitteilung
- 3.Strassenverkehrsgesetz Art. 90 (Wiedergabe des Bundesrechts, justement.ch; amtlich: SR 741.01, fedlex)
- 4.Strassenverkehrsgesetz Art. 16c (Wiedergabe des Bundesrechts, justement.ch; amtlich: SR 741.01, fedlex)
- 5.Bundesrat, Medienmitteilung vom 16.08.2023 zur SVG-Revision
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